§1 Name, Sitz, Vereinsregister
- Name: „Wuala nu Orukula“, Säen und Ernten, Verein zur Förderung von Selbsthilfeinitiative in Afrika
- Sitz: Heitersheim
- Vereinsregister: Der Verein soll in das Vereinsregister Freiburg i.Br. eingetragen werden
§2 Geschäftsjahr
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Durchführung von Kleinprojekten der Entwicklungszusammenarbeit in Afrika mit Schwerpunkt Süd-Ost-Afrika, innerhalb von organisierten lokalen Vereinigungen oder internationalen gemeinnützigen NRO´s (Nicht – Regierungsorganisationen).
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Durchführung von Projekten und Maßnahmen,
- die der Förderung der Bildung ,Erziehung ,Aus- Fort- und Weiterbildung dienen,
- die der Hilfe zur Selbsthilfe dienen,
- die der Erhaltung und Pflege kultureller und künstlerischer Aktivitäten dienen,
- die zur Verbesserung der Lebensumstände für bestimmte sozial schwache Zielgruppen dienen,
- die dem Natur- und Umweltschutz dienen,
- die der Erhaltung und Förderung der Gesundheit dienen,
- die der Verbesserung der Ernährungslage dienen,
- die zur Erforschung und Förderung angepasster Technologie in Afrika dienen.
- die Durchführung von Informationsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit über die Zwecke des Vereins,
- die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.
- Daneben kann der Verein im Sinne eines Fördervereins auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung und Pflege der Entwicklungszusammenarbeit im sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.
§4 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt in der Durchführung des §3 ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AO)“.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§5 Mitgliedschaft
- Der Verein hat Vollmitglieder, fördernde Mitglieder und jugendliche Mitglieder.
- Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Die Beitragshöhe wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Vollmitglieder können natürliche Personen werden, die den Zwecken und Zielen des Vereins zustimmen.
- Fördernde Mitglieder können werden:
- natürliche und juristische Personen, die die Vereinszwecke finanziell oder auf
sonstige Weisen unterstützen, - juristische Personen, die als Institution auf dem Gebiet der Entwicklungspolitik oder
der Bildungsarbeit in diesem Bereich tätig sind.
- Fördernde Mitglieder besitzen für die Wahl des Vorstandes weder das aktive noch das passive Wahlrecht.
- Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird durch die Anerkennung der Satzung und Ziele der Vereins sowie die Zahlung des Mitgliedsbeitrages begründet.
- Über die Aufnahme einer Person entscheidet im Einzelnen die Vorstandschaft.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- freiwilligen Austritt (schriftlich, fristlos ohne Beitragsrückerstattung),
- bei Nichtzahlung eines Jahresbeitrages nach einmaliger schriftlicher Mahnung,
- bei schädigenden und strafbaren Handlungen eines Mitgliedes gegen den Verein oder bei groben Verstößen gegen die Satzung,
- bei Tod des Mitgliedes.
- Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet die Vorstandschaft. Der Ausschluss erfolgt fristlos und ohne Ersatzansprüche von Seiten des Mitgliedes.
§6 Rechte und Pflichten
- Rechte:
- Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins,
- Wahlstimmrecht für Vollmitglieder (nicht übertragbar) und jugendliche Mitglieder ab 16 Jahren,
- Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann jedes Vollmitglied in die Vorstandschaft gewählt werden.
- Pflichten:
- Förderung des Vereins nach Kräften,
- Unterlassung sämtlicher schädigender Maßnahmen gegen den Verein,
- Rechtzeitige Entrichtung des Beitrags,
- Bei Aktivitäten ist der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter zu informieren.
§7 Organe des Vereins
- Die Mitgliedsversammlung
- Die Vorstandschaft
- Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschliessen.
§8 Mitgliederversammlung
- Ordentliche Mitgliederversammlung
- Jedes Jahr findet eine Ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Termin wird vom Vorstand beschlossen und schriftlich acht Wochen vorher bekannt gegeben.
- Tagesordnungspunkte seitens der Mitglieder sollten mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingegeben werden. Verspätet eingegangene Anträge werden nicht berücksichtigt.
- Dringlichkeitsanträge machen eine Ausnahme. (Ob ein Antrag ein Dringlichkeitsantrag ist, darüber entscheidet die Mitgliederversammlung).
- Tagesordnungspunkte (Anträge) werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Für eine Satzungsänderung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Vorstandschaft ist in der Ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder zu entlasten.
- Das Protokoll der Versammlung wird vom Vorstand und dem Schriftführer unterzeichnet.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen,
- wenn das Vereinsinteresse es erfordert,
- oder wenn mindestens ¼ der Vollmitglieder einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag unter Angaben des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand stellt.
- Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort Zeit und Tagesordnung schriftlich bekannt zu geben.
§9 Vorstandschaft
- besteht aus:
- Einem Vorsitzenden
- einem Vertreter
- einem Kassenwart
- einem Vertreter
- einem Schriftführer
- einem Stellvertreter
- einem weiteren Mitglied
- Die Mitglieder der Vorstandschaft werden auf zwei Jahre gewählt. Sie bleibt jedoch solange im Amt, bis eine neue Vorstandschaft gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandschaft ist möglich.
- Die Kassenprüfung erfolgt durch zwei Mitglieder des Vereins, die in der Mitgliederversammlung bestimmt werden.
- Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes oder der gesamten Vorstandschaft ist durch eine Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden möglich, in dieser Mitgliederversammlung muss eine Neuwahl stattfinden.
- Die Vorstandschaft trifft sich in regelmäßigen Abständen zu Ausschuss-Sitzungen. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind.
§10 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
- Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB ist der Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, und informiert die Vorstandschaft über die ihm bekannt gewordenen Aktivitäten.
- Der Kassier und sein Stellvertreter besorgen den Geldverkehr und verwalten das Vereinsvermögen auf Anordnung des Vorstandes, führen die Mitgliederliste, überwachen die Eingänge der Mitgliederbeiträge, führen über die Einnahmen und Ausgaben und über die rückständigen Beiträge Buch.
- Der Schriftführer und sein Stellvertreter erledigen das Protokoll, den laufenden Geschäftsverkehr im Rahmen des ihnen obliegenden Schriftwechsels. Der Schriftführer ist bei normalem Schriftverkehr zeichnungsberechtigt.
- Jedes Vorstandsmitglied erledigt den ihm obliegenden Geschäftsverkehr, bei außerordentlichem Geschäftsverkehr benötigt er die Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters.
§11 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnungspunkt die Auflösung unter Einhaltung der entsprechenden Frist (§5) der Satzung steht. Die Auflösung bedarf einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die die in §3 genannten Ziele verfolgt und die das zugewendete Vermögen ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Die Körperschaft wird in der auflösenden Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt. Falls dies nicht möglich ist, fällt das Vermögen an die Gemeinde des Vereinssitzes, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige zu verwenden hat.
- Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.